Kundeninformation zu „Energiepreisbremsen“

Das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (StromPBG)“ und das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (EWPBG)“ wurden am 15.12.2022 vom Bundestag und am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedet.
Diese „Energiepreisbremsen“ für Strom, Gas und Wärme betreffen ein Massengeschäft mit vielen Millionen Verträgen und Tarifen. Dies ist vor allem eine Herausforderung für die IT-Implementierung. Der in den Gesetzen für 2023 festgeschriebene Zeithorizont ist für die Energieversorger ambitioniert.

Einheitlich in allen „Energiepreisbremsen“ wird die Frist geregelt, dass die Letztverbraucher über die Höhe der ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- oder Vorauszahlung vor dem 01.03.2023 zu informieren sind. Dieser gesetzlichen Vorgabe wird die kommpower-Kooperation nachkommen.

ÜBERBLICK “ENERGIEPREISBREMSEN”

Strompreisbremse

• Ab 1. März 2023
• rückwirkend zum 1. Januar 2023
• Privatkunden (Haushalte und Kleingewerbe) mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden (kWh) zahlen für ein Kontingent von 80 Prozent des Stromverbrauchs 40 Cent pro kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen).
• Mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch zahlen für ein Kontingent von 70 Prozent ihres Stromverbrauchs 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen).
• Maßgeblich für die Berechnung ist der Verbrauch des Vorjahres. Für den über das Kontingent hinausgehenden Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden.

Gaspreisbremse

• Ab 1. März 2023
• rückwirkend zum 1. Januar 2023
• Privatkunden zahlen für ein Kontingent von 80 Prozent des Gasverbrauchs 12 Cent/kWh für Gas und 9.5 Cent/kWh für Fernwärme. Das gilt auch für Vereine sowie kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch.
• Industrie und Krankenhäuser zahlen 7 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis) für ein Kontingent von 70 Prozent des jährlichen Gasverbrauchs.
• Maßgeblich für die Berechnung ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für den über das Kontingent hinausgehenden Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden.

Folgende Dokumente mit weiteren Detailinformationen können auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) abgerufen werden:

BMWK – Überblickspapier der Bundesregierung zur Gas- und Strompreisbremse
BMWK – FAQ-Liste zur Strompreisbremse
BMWK – FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse